Gesetze / Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit
KartRingfV 2001§ 1 Anzeigepflichten
(1) Der Verpflichtete nach Absatz 2 hat das Auftreten und den Verdacht des Auftretens
unter Angabe des Standortes der Pflanzen oder des Lagerortes der Kartoffeln unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2) Anzeigepflichtig sind
(3) Wer über Absatz 2 hinaus im Rahmen seines beruflichen oder gewerbsmäßigen Umgangs
erhält, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Zur unverzüglichen Anzeige sind auch öffentliche oder private Untersuchungsstellen, die Untersuchungen an Kartoffeln durchführen, sowie Personen verpflichtet, die im Rahmen der amtlichen Anerkennung von Pflanzgut auf Grund des § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1 oder § 18 Abs. 1 der Pflanzkartoffelverordnung in der jeweils geltenden Fassung tätig sind, wenn sie über das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus nach Absatz 1 Kenntnis erhalten.
(4) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Früchte und Samen von Tomatenpflanzen.